Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.
Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1. Die Verpackungen mssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird.
2. Die Verpackungen mssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.


Sondervorschrift fr die Verpackung PP 48:
Fr die UN-Nummer 3474 drfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlsse oder andere Zubehrteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.